Unterschied von Impfung und Schutzimpfung
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…17. Juni 2013 um 03:06

Das IfSG von 2001 definiert eindeutig die Begrifflichkeiten und lässt keinen Zweifel zu, das es einen Unterschied in der Behandlung von Schutzimpfungen und Impfungen gibt. Es definiert sogar, wann für eine Impfung die Haftung übernommen wird. Zweitens ist das Recht auf Unversehrtheit ein fundamentales Menschenrecht, selbst für die von der Bundesrepublik verwalteten Staatenlosen mit Personalausweis (Artikel 27, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen – Staatenlosenübereinkommen) wurde dieses Recht in das Grundgesetz, Artikel 2 (2) aufgenommen.


Grundgesetz
Artikel 2

(1) …

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Infektionsschutzgesetz v. 2001

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Krankheitserreger
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,


9.
Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,


11.
Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,

Mein Kommentar:

"ACHTUNG in 11. Impfschaden nur durch eine SCHUTZIMPFUNG."

§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten.

(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.

(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.

Mein Kommentar:

"ACHTUNG Hier wird die Unterscheidung genau definiert, es gibt also:
Schutzimpfungen
und
... andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ...
Hier ist also eindeutig vom Gesetzgeber eine rechtliche Weiche geschaffen worden.
Die Ständige Impfkommission, empfiehlt mit dem Impfkalender nur Impfungen.
Nun schauen wir noch ob es im gleichen Gesetz noch Impfungen gibt."

§ 21 Impfstoffe

Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

Mein Kommentar:

"Da haben wir eine Unterscheidung von Schutzimpfung oder einer Impfung..."

§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde

(3) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 gemeldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arzneimittelgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen dem Robert Koch-Institut innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen Auswertung zur Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt.

Mein Kommentar:

"Ups, warum muß man bestimmte Daten für Impfungen explizit angeben??? Ja wegen der Haftung..., schauen wir mal..."

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

  1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
  2. von einem Arzt geimpft worden ist und
  3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

Mein Kommentar:

Eine Versorgung erhält, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine IMPFUNG erlitten hat?

"So nun haben wir es schriftlich, im Gesetz verankert wann man für Impfungen Haftet und wann nicht..."

Wer da noch zweifelt, dem kann ich auch nicht mehr helfen. Das habe ich schon so oft und erklärt, es kann keine Impfpflicht geben, nur für Schutzimpfungen gelten andere Regeln und dafür würde auch die Haftung übernommen werden. Impfungen hingegen sind freiwillig und erfordern eine Einwilligung und dann haftet der der eingewilligt hat. Quelle: FB, K. Schmidt

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