Gericht: Rentenleistungen sind PERSONENGEBUNDENE ANSPRÜCHE – daher ohne PERSONALAUSWEIS keine Barauszahlung möglich
Reichsbürger verliert vor Berliner Gericht: Mann ohne Personalausweis wollte Rente in bar
Der 65-Jährige sieht sich als Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“. Ohne gültige Papiere wollte er seine Rente bar ausgezahlt haben. Doch damit konnte er sich nicht durchsetzen.
Pech für einen „Reichsbürger“ im Rentenalter: Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg kann der 65-Jährige nicht verlangen, dass die Deutsche Rentenversicherung ihm seine Rente in bar auszahlt.
Der Mann, der behauptet, Staatsangehöriger eines „Freistaats Preußen“ und kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes zu sein, hatte versucht, dies im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu erreichen.
Der Rentner verfügt über keine hierzulande gültigen Personaldokumente und kein Bankkonto. Die zuständige Meldebehörde hatte es im Sommer 2023 abgelehnt, dem Rentner einen Personalausweis auszustellen. Denn der Mann hatte verlangt, als Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ einzutragen.
„Preußische Papiere“ wollte der 65-Jährige anerkannt haben
Er beantragte deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung, ihm die Rente in bar auszuzahlen. Diese war jedoch lediglich zu einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung bereit – und wollte für jede Zahlung die anfallenden Kosten von neun Euro von der Rente einbehalten.
Daraufhin wandte sich der Rentner an das Sozialgericht Cottbus und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Auch für eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung müsse er sich legitimieren. Dafür seien seine „preußischen Papiere“ anzuerkennen. Außerdem, so die weitere Forderung, müsse seine Rente ohne Abzug der neun Euro in bar an ihn ausgezahlt werden.
Nachdem das Sozialgericht Cottbus den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, bestätigte nun das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 15. November 2023 die Entscheidung. Es wies die Beschwerde des Rentners zurück.
Gericht: Rentenleistungen sind personengebundene Ansprüche
Begründung: Für sein Anliegen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Deutsche Rentenversicherung bzw. die mit der Auszahlung beauftragte Deutsche Post sei nicht verpflichtet, Renten voraussetzungslos in bar auszuzahlen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Rentenleistungen, so das Gericht, seien personengebundene Ansprüche.
Das kennen wir auch so, allerdings genügt ein reisepass… wo auch die Person erfasst ist. Das System erkennt keine Lebenden.
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