JobCenter arbeiten ohne Genehmigung!
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Wie viele schon wissen sind die JobCenter dafür zuständig, Sozialgelder sowie Harz 4 Gelder an Hilfebedürftige nach Antragstellung zu gewähren oder abzulehnen.

Ist das wirklich so?

Als Souveräner Mensch ist man für sein tun selbst verantwortlich und hat demzufolge außer Gott niemanden Rechenschaft abzulegen. Dieses unterwandert das JobCenter maßgeblich. Ich habe mir erlaubt etwas zu hinterfragen und möchte hier wieder einmal meine Erkenntnisse mitteilen. Im Vorfeld sei erklärt, das die Jobcenter nur eingetragene Firmen im  Internationalen Handelsregister sind (nachzuschauen unter www.upik.de). Keiner dieser Mitarbeiter hat hoheitliche Rechte und ist somit  sind diese privatrechtlich Haftbar für jede Sanktion und Kürzung, wobei eine Sanktion schon durch verschieden Sozialgerichte bestätigt wurde, das diese Verfassungswidrig sind, obwohl wir gar keine Verfassung haben (die meinen bestimmt das Grundgesetz als Verfassung).

Da gelegentlich Schreiben eintrudeln, kommen Sie zu diesem Termin bla bla zur Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung in unser Haus.

Wieso schreibt mich jemand von diesem Unternehmen an, obwohl die nur einen Zahlungsauftrag haben, Sozialleistungen zu zahlen, was anderes wurde nicht beantragt?

Frau Ulrike Bellmann
Jobcenter Chemnitz
Heinrich Lorenz Straße 35
Zimmer 518
09120 Chemnitz

und

Frau Katrin Emmrich
Jobcenter Chemnitz
Elsasser Straße 10
Zimmer 604
09120 Chemnitz

Bezugnehmend auf Ihre Vorladung vom 18. September 2015

Ihrem Schreiben mangelt es schon vorab an Glaubwürdigkeit, da Sie Paragraphen zitieren, welche sehr wohl in die Grundrechte der Menschen eingreifen und damit die Menschenwürde untergraben.

I.
Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert.“

Leitsätze zu Folgeeinladungen, die ebenfalls auf Einladungen anwendbar sind:

1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind – nichtig und unwirksam, weil § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht
zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen.

2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Bei sogenannten Vorladungen/Einladungen greift ebenfalls der § 309 Abs. 2 SGB III

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.Berufsberatung,
2.Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.

Eine Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion gibt § 309 Abs. 2 SGB III – nicht her.

Eine Bezeichnung „Abschluss einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Eingliederungsvereinbarung)“ gibt der § 309 ebenfalls nicht her, da dies ein Privatvertrag zwischen Ihnen und der oben genannten natürlichen Person und Menschen darstellt.

II.
Anmerkung zum Postversand der Einladungen:

Die Jobcenter verschicken die Einladungen als „Normalpost“. Das jedoch ist ein äußerst unsicherer Versand, denn es kommt immer wieder vor, dass derartige Standartbriefe ihren Empfänger nicht erreichen.

Aus diesem Grund steht laut Gesetz und Rechtsprechung das Jobcenter im Zweifelsfall (also, wenn der Empfänger erklärt, einen Brief nicht erhalten zu haben) in der Beweispflicht, daß und wann die Post den Jobcenter-“Kunden” erreicht hat. Eine per Verwaltungsakt erlassene und Normalbrief verschickte „Eingliederungsvereinbarung“ entfaltet also keine Rechtswirksamkeit, eine Vorladung (euphemistisch „Einladung“ genannt) zu einem „Meldetermin“ kann nicht wahrgenommen, einer Bewerbung auf ein Stellen“angebot“ nicht nachgekommen und eine Maßnahme nicht angetreten werden, wenn der Empfänger das entsprechende Schreiben nicht erhalten hat.

Ergeht trotzdem eine Sanktion, ist Widerspruch dagegen einzulegen, wenn das Jobcenter keinen Zustellnachweise erbringen kann. Erfolgt keine Abhilfe per Widerspruch, ist Klage beim Sozialgericht gegen das Jobcenter einzureichen. Auch die Behauptung des Jobcenter-„Betreuers“ mitsamt eines angeblichen „Computer-Vermerks“, er habe während einer persönlichen „Vorsprache“ die „Einladung“ zum nächstfolgenden Meldetermin oder Maßnahme-Beginn, ein Stellen“angebot“ oder eine „Eingliederungsvereinbarung“ dem „Kunden“ übergeben, ist kein Beweis, dass das auch stattfand, denn er kann es vielleicht ausgedruckt, aber dann vergessen haben zu übergeben.

Das Jobcenter steht laut Schreiben des BRD-Bundestages in der Pflicht nachzuweisen, dass eine persönliche Übergabe stattfand, was nur mit einem Empfangsbekenntnis der Fall ist, also der „Kunde“ mit seiner Unterschrift bestätigt, das Jobcenter-Schreiben von seinem „Bearbeiter“ persönlich ausgehändigt bekommen zu haben, oder mithilfe eines im Raume anwesenden Zeugen, der die Übergabe bestätigt, was gemeinhin nicht der Fall.

III.
§ 2 SGB II Grundsatz des Forderns Abs. 1 Satz 2 und § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung.

Beide genannte Paragraphen verstoßen gegen das Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind nichtig und zwar rückwirkend seit Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005.
Ebenfalls nichtig seit 1. Januar 2005 ist der Ersatz von Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 Abs. 1 SGB II per Verwaltungsakt.
Dieser Ersatz der EGV durch Verwaltungsakt kommt dann zustande wenn die Eingliederungsvereinbarung, aus welchen Gründen auch immer, vom Leistungsempfänger nicht unterschrieben wurde.

Der Verwaltungsakt ist nichts anderes als eine klare, auf Willkür ausgelegte Zwangsmaßnahme ohne Rechtskraft, die die gesetzlich garantierte Vertragsfreiheit einfach vollkommen unbeachtet lässt.

Mit dem vorgetäuschtem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang, lateinisch: contrahere, einen Vertrag abschließen) der Jobcenter werden regelmäßig Grundrechte wie z .B. Artikel 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 20 Sozialstaatsgebot (Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht), Artikel 19 Absatz 4, Artikel 80, Absatz 1 (Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall), Artikel 12, Absatz 2 und 3 (Freiheit der Berufswahl und Verbot von Ausbeutung durch Zwangsarbeit sogenannte 1 Euro – Jobs), außer Kraft gesetzt.

Hierbei ist ebenfalls Artikel 8 III des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft getreten am 23. März 1976) als auch das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957 zu benennen.

Im Sozialgesetzbuch ist dieser öffentlich-rechtliche Vertrag in den §§ 53 bis 66 SGB X geregelt.

Das Wesen der Eingliederungsvereinbarung:

Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und unterliegt somit natürlich der Vertragsfreiheit nach Artikel 2 Grundgesetz Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Vertragsfreiheit wird im § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorausgesetzt.
Die Vertragsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und Ausprägung der Privatautonomie.

Das bedeutet das diese „Vereinbarung“ nur und ausschließlich dann zustande kommt wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach §§ 145 BGB ff gibt und zwar auf der Grundlage der Freiwilligkeit.

Im § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II heißt es:

„Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.“

Diese Vorschrift (muss…eine Eingliederungsvereinbarung abschließen) zu erfüllen ist nach § 275 BGB unmöglich, da Vertragsabschlüsse auf Freiwilligkeit beruhen, von dem grundgesetzwidrigem Zwang einmal ganz abgesehen.

Grundsätzlich sollte man eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben, sondern diese erst einmal in Ruhe prüfen. Eine Unterschriftenverweigerung führt auch nicht zu Sanktionen wie fälschlicherweise eine sehr verbreitete Meinung ist.
Sollte der Fallmanager im Jobcenter nun auf eine sofortige Unterschrift drängen oder in irgend einer Formsuggerieren das diese Vereinbarung unterschrieben werden müsse, so macht er sich der Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch strafbar.

Eine Androhung von Sanktionen, insbesondere nach § 31 SGB II, in diesen Vereinbarungen (sogenannte Rechtsfolgenbelehrung) muss immer abgelehnt werden, da diese nach dem Grundgesetz und dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 09.02.2010 verboten sind.

IV.
Da Sie als Unternehmen im Handelsregister (Kopie) eingetragen sind und mehrere Gerichte schon entschieden haben, dass es bei Ihrem Unternehmen um keine Behörde handeln kann, Sie jedoch nach dem SGB X arbeiten wollen, welches sich nach genaueren betrachten als eine billige Kopie des Verwaltungsverfahrensgesetzes herausstellt, verstoßen Sie mit Ihrem Schreiben wie alle anderen Mitarbeiter des Jobcenters gegen dieses unter Vorsatz. Sie wollen als Behörde arbeiten, dann halten Sie sich auch an die Verwaltungsvorschriften des SGB X. §§ 30, 33, 39, 40.

Selbst auf Ihrem Schreiben vermisse ich erstens das Siegel des Jobcenters und die rechtmäßige Unterschrift mit Vor- und Nachname. Sie wollen sich doch nicht der Verantwortung entziehen oder?

V.
Wie in den Kreisen offiziell bekannt, braucht das Jobcenter vom Bund, also dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Genehmigung. Auf Anfrage bei dieser Stelle wurde diese Genehmigung für die Stadt Chemnitz niemals erteilt. Somit arbeitet das Jobcenter Chemnitz ohne ausreichende Genehmigung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in dieser Kommune. Sie werden somit aufgefordert die erforderliche Genehmigung bis zum

29. September 2015

öffentlich und beglaubigt zu belegen. Sollte Sie diese Urkunde nicht nachweisen können arbeiten Sie als Privatunternehmen. Somit sind alle Sanktionen unverzüglich einzustellen, wobei das Sozialgericht Dresden vor ein paar Tagen auch festgestellt hat das alle Sanktionen nichtig sind.

Der Unterzeichner hält sich vor, zu jedem Zeitpunkt die Korrespondenz zu veröffentlichen, da die Firma Jobcenter der Meinung ist eine öffentliche Stelle zu sein tritt hier automatisch das Öffentlichkeitsrecht in Kraft.

Hochachtungsvoll

Anlagen Schadensersatzvertrag

Die Antwort auf dieses Schreiben möchte ich Euch natürlich nicht vorenthalten.

Jetzt muss ich schon etwas lachen, man gründet eine illegale Vereinigung um Lügen zu rechtfertigen.

Frau Katrin Heinze
-Geschäftsführerin persönlich-                                                                                   c/o Firma Jobcenter Chemnitz
D-U-N-S® Nummer 342597553
Elsasser Straße 10
[09120] Chemnitz                                                                   Mittwoch, 22. September 2015

Ihr Schreiben vom 28.09.2015

Sehr geehrte Frau Katrin Heinze,
Sehr geehrte Frau Kathrin Emmrich,

I.
Hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Angebotes/Entwurfes/Schreibens vom 28.09.2015 eingegangen am 30.09.2015, welches ich als Angebot bewerte. Wieder fehlt unter dem Schreiben die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Kopfbogen weist Frau Katrin Emmrich aus, jedoch der Unterzeichner ist Frau Katrin Heinze, welche in Wellenlinie als Paraphe dieses Schreiben signiert bzw. entwertet hat. Weiterhin fehlt für eine Behörde das rechtsverbindliche Siegel. Somit ist das Schreiben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 126 (in Verbindung des Sozialgesetzbuch (SGB) X (angebliche Behörde) §§ 30, 33) der Unterschriftenpflicht nichtig nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 125 (in Verbindung Sozialgesetzbuch (SGB) X § 40.)

Urteil vom Bundesgerichtshof:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 43/12 –
BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen
Abkürzungen sind nicht erlaubt – Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist (z.B. E-Mail) und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

II.
Laut dem Auszug des Internationalen Handelsregister ist das JOBCENTER Chemnitz geführt als normales Handelsunternehmen.

UPIK® Datensatz – L

L – Eingetragener Firmenname: Bundesagentur für Arbeit
W – Nicht eingetragene Bezeichnung oder Unternehmensteil:
Jobcenter Chemnitz
L – D-U-N-S® Nummer: 342597553
L – Geschäftssitz: Heinrich-Lorenz-Str. 35
L – Postleitzahl: 09120
L – Postalische Stadt – Chemnitz
L – Land: Germany  <– nicht BRD !!!
W – Länder-Code: 276
L – Telefon Nummer: 03715670
L – Tätigkeit (SIC): 9651

Wo Bundesagentur drauf steht ist noch lange nicht Bundesagentur drin. Hiermit fordert die oben genannte natürliche Person die Geschäftsführung des Jobcenters Chemnitz auf die Genehmigung wie im § 6 und § 6a des SGB II verlangt, vorzuweisen. Auf Nachfrage für Sachsen wurden 5 Genehmigungen erteilt (Kopie beiliegend). Chemnitz als kreisfreie Stadt ist nicht dabei. Für die Zusendung habe ich den

09.10.2015

vorgesehen, die Legitimierung zu erbringen. Diese Genehmigung ist in beglaubigter Kopie vorzuweisen. Sollten Sie diese nicht nachweisen können steht zweifelsfrei fest, das Sie überhaupt keine Genehmigung für die Anwendung des SGB II besitzen. Hiermit wird keine Genehmigung für das Objekt Bundesagentur für Arbeit Heinrich-Lorenz-Straße 20 angefordert, sondern für das im Handelsregister eingetragene Unternehmen JOBCENTER Heinrich-Lorenz-Straße 35 sowie für die Zweigniederlassung Elsasser Straße 10. (Welche illegale Vereinigung Sie gründen wollen oder es bereits getan haben interessiert hierbei überhaupt nicht, fakt ist, Sie benötigen eine Genehmigung. (siehe Schreiben Otto Schily). Die Anwendung des SGB ist ausschließlich für Behörden vorbehalten. In Bezug auf das unten angegebene Urteil des Landessozialgerichtes Berlin ist zu lesen, dass selbst die nicht mehr zugelassenen Gerichte schon am Firmennamen Jobcenter als Behörde zweifeln. Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wird dieses noch mal eindeutig bestätigt, das das Unternehmen JobCenter ein amerikanisches Besatzungsunternehmen darstellt!

Es hat sich dank der deutschen Presse rundgesprochen, dass Jobcenter für alle Hartz IV-Belange zuständig sind. Spätestens seit „Helena Fürst – Anwältin der Armen“ wissen Fernsehzuschauer, das Jobcenter sei zuständig. Wer nicht Sozialhilfe im Sinne des SGB XII bezieht und noch arbeitsfähig ist, muss also zum Jobcenter.

Das ist auch vereinfacht ausgedrückt richtig, doch auch das Jobcenter, das in Wahrheit eine Abspaltung der Bundesagentur für Arbeit ist, benötigt eine Zulassung. Doch die meisten Städte haben keine. Eigentlich hat so gar keine Großstadt eine.

Im SGB II § 6 ist der Hauptträger für das klassische Arbeitslosengeld 2, das per Namen nach eigentlich nur für Arbeitslose gilt, tatsächlich die Bundesagentur für Arbeit. Jedoch können die kreisfreien Städte und Kreise auch Ersatzträger bestimmen. Diese Ersatzträger werden auch tatsächlich per SGB II § 6d als Jobcenter bezeichnet. Doch SGB II § 6a schreibt nun mal eine Zulassung vor. In der „Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Kommunalträger-Zulassungsverordnung –KomtrZV) sind alle Kreise und Städte gesetzlich erwähnt, die tatsächlich ein Jobcenter haben dürfen.

Doch in der Liste fehlen Düsseldorf, Köln, Neuss, Frankfurt, München, Hamburg, Berlin, Dortmund, Frankfurt / Main und viele weitere Großstädte. In all den Städten ohne echtes Jobcenter, ist eigentlich das klassische Arbeitsamt zuständig, doch das will so keiner wahrhaben, obwohl das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine eigene Broschüre mit den juristisch existenten Jobcentern herausgegeben hat. Aber die Städte dachten sich ihr eigenes Jobcenter aus, fernab von den Gesetzen des Bundes. Der Bundesregierung ist das bisher auch so ziemlich egal.

Die Aufhebung meiner Willensbeurkundung in Form eines Schadensersatzvertrages obliegt Ihnen überhaupt nicht, diese 1. Zurückzuweisen noch 2. Widerspruch oder 3. Einspruch einzulegen. Diese Willensbeurkundung ist nach gültigen BGB und HGB rechtmäßig. Jegliche Zurückweisung, Einspruch oder sogar Widerspruch Ihrerseits ist ein unstatthafter Haftungsausschluss und somit unlauterer Wettbewerb Ihrerseits. Da der Schadensersatzvertrag ordnungsgemäß unterzeichnet ist, ist dieser nach gültigem Recht rechtmäßig und somit anzuwenden. Die oben genannte natürliche Person und Mensch kann Ihnen versichern, dass dieser sich Ihrem kriminellen Handeln nicht unterwerfen wird. Hierfür wird die sogenannte Privathaftung in Folge des  Schadensersatzvertrages und/oder das Grundgesetz Artikel 20 Absatz 4 in Kraft treten.

Die konkludente, indirekte, mittelbare Willenserklärung drückt den Geschäftswillen durch ein Verhalten aus, das eigentlich einem anderen unmittelbaren Zweck dient.

Auf gut Deutsch, Sie oder Ihre Angestellten begehen im Namen des Jobcenters eine Straftat z.B. Sanktion, erst dann beginnt der Schadensersatzvertrag. Bis zu diesem Tag ist dies ein ruhendes Angebot. Mein Wille bedarf keiner zweiten Zustimmung, da der Wille einem Prozess der Menschlichkeit unterliegt und durch das BGB und des HGB geschützt wird. Jeder hat das Recht seinen Willen frei zu äußern und dieses schriftlich wiederzugeben.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die Willenserklärungen, die an eine andere Person gerichtet sind.

Den Empfang haben Sie im vollen Umfang und mit Ihrem Schreiben bestätigt.

Beim genauen Betrachten ist dies ein privater Haftungsvertrag, da der Name des Schädigers an erster Stelle steht. Da die Wohnanschrift nicht bekannt ist,  kann man vorsorgehalber die Arbeitsstelle für die Zustellung verwenden. Für nähere Daten befragen Sie Ihre Rechtsabteilung bzw. Ihren privaten Anwalt, da er Schadensersatzvertrag an die Privatperson gerichtet ist und nicht wie von Ihnen vermutet an die Geschäftsstelle des Jobcenters. Das Amtsgericht Chemnitz hatte die Zusammenhänge schneller herausgefunden.

Weiterhin fordere die oben genannte natürliche Person und Mensch, von Ihnen Frau Katrin Heinze, die Vollmachten, dass Sie als Geschäftsführerin über alle Ihre Angestellten privatrechtlich Verfügen dürfen und somit Ihre Grundrechte aushebeln. Unterschreiben Sie dieses Dokument bitte mit Vor- und Nachnamen leserlich, mal schauen was Ihre Angestellten zu Ihrer Einstellung sagen, wenn Sie privatrechtlich als Geschäftsführerin des Jobcenters über diese Verfügen und deren Privatrecht zur Geschäftssache machen! (Vormundschaftsache)

Merken Sie etwas? Ihre Lügen werden nicht mehr geglaubt. Was passiert wenn dies öffentlich wird? Die Bürger sind schon genervt wegen Ihrer Sanktionen.

Im eigentlichen fordert die oben genannte natürliche Person und Mensch nicht anderes, als die Beendigung der Sanktionen und An- bzw. Bedrohung dieser gegen Ihn. Weiterhin sollte der Respekt der Zwischenmenschlichkeit gewahrt bleiben, also der Eingriff in die Menschenrechte sowie die Grundrechte der oben genannten natürlichen Person und Menschen. Dies schließt den illegalen privatrechtlichen Vertrag der Eingliederungsvereinbarung, welcher auch ein einseitiger Vertrag ist, und durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 01/09 verstößt, mit ein. Was Recht ist, muss Recht bleiben, ansonsten „wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht“ – Bertold Brecht.

Im Übrigen ist das Sozialgericht wie in allen Schreiben verwiesen wird, überhaupt nicht mehr zuständig. Nach Löschung des SGG § 15 „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“ in Bezug auf das Grundgesetz 101 „Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

JobCenter keine Behörde!
Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 07.03.07, L 28 B 134/07 AS. (14.05.07)

Sanktionen untersagt!
SG Gotha, Vorlagebeschluss 26. 05 2015 – S 15 AS 5157/14
Sozialgericht Dresden 10.08.2015 – S 20 AS 1507/14

Reglung der JobCenter und Verbot für diese!
BVerfG 09. 02. 2010 – 1 BvL 1/09 – 1 BvL 3/09 – 1 BvL 4/09

Bevor der Schriftführer es vergisst, Frau Ulrike Bellmann haftet wie Sie auch privatrechtlich nach BGB § 839 mit Ihrem Privatvermögen. Sie arbeitet nach Anweisungen. Man kann diese/r Anweisung (be)folgen oder diese zurückgeben mit der sogenannten Remonstrationspflicht, was Frau Bellmann offensichtlich auch versucht hat. Sie haben somit bestätigt, dass der Schadensersatzvertrag angekommen ist, danke dafür. Sollten Sie Frau Bellmann nun falsch beraten haben,  haftet Frau Bellmann und auch Sie als Unternehmerin in einer nicht staatlichen „Behörde“ Unternehmen privatrechtlich nach dem Schadensersatzvertrag, welchen Sie sogar den Empfang bestätigt haben, weiter nach BGB § 839 privatrechtlich, da die erforderlichen Unterlagen bisher nicht erbracht wurden!

Mit ermessenden Respekt

Anlage:
Schreiben Otto Schily
Urteil Bundesverfassungsgericht – Aufhebung aller Beamten
Zugelassene Kommunen

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