Die Hinrichtung! Nürnberg
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+++ Nürnberg +++ 16. Oktober +++ Die Hinrichtung!

Die Hinrichtung der zum Tode Verurteilten wurde für die Nacht vom 15. auf den 16. Oktober angesetzt. Bis zuletzt hielt man den Termin von alliierter Seite geheim. Die Vollstreckung fand in der Turnhalle des Nürnberger Justizpalastes statt. Henker war US-Master-Sergeant John Woods, ein übler Sadist. „Zehn Leute in 103 Minuten“ brüstete sich der Henker in einem Interview in der der Soldatenzeitung „Stars and Stripes.“ .., dieser Nürnberger Job war genau das, was ich mir vorgestellt habe!“

Das Tribunal, auch Nürnberger Prozess, ist ohne Zweifel der größte Justizskandal in der Weltgeschichte. Über diesem Urteilsspruch hängt von vornherein der Geist der Rache, und Rache hat nur selten etwas mit Gerechtigkeit zu schaffen. Der Tod der elf verurteilten Männer am Galgen ist für Amerika ein Schandfleck, der uns noch lange belasten wird.

Der Würzburger Professor für Staats- und Völkerrecht Dr. Dieter Blumenwitz kam in einem Rechtsgutachten von 1974 zu folgendem abschließenden Urteil und fasste die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit in 12 Punkten zusammen. (als Beitragsfoto hinzugefügt):

„Die Siegerstaaten, die 1945 die Nürnberger Prinzipien als geltendes Völkerrecht ausgaben, waren zu keinem Zeitpunkt bereit, sie für sich selbst als bindend anzunehmen. Die vier Mächte waren weder zum allgemeinen Völkerrecht, noch am Kriegsrecht (Besatzungsrecht) zur Aburteilung deutscher Politiker wegen Verbrechen gegen den Frieden befugt.

Dies bedeutet eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit und Gegenseitigkeit im Völkerrecht: dies bedeutet schließlich die Gefahr, dass nur der verlorene Krieg ein Verbrechen ist, dies aber immer.

Abschließend brachte der Professor noch ein kriminologisches Argument gegen Nürnberg vor, das für die bedrohte Welt von heute eine besonders aktuelle Bedeutung hat: „Der Straftatbestand ‚Verbrechen gegen den Frieden‘ wirkt nicht kriegsabschreckend, wie die Alliierten 1945 behauptet hatten, sondern im Gegenteil kriegsfördernd. Da dieser Tatbestand nach dem Nürnberger Vorbild nur gegen den Besiegten angewandt wird, setzt er die Niederlage eines der beiden oder mehrerer Kriegsgegner voraus. Um dies zu vermeiden, wird jede kriegsführende Macht jetzt und in Zukunft danach streben, den Krieg – und sei es um einen noch so hohen Preis – für sich zu entscheiden.“

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Der 16. Oktober 1946. Die Tragödie, die Folter, das Unrecht und das Morden endete jedoch nicht mit diesem Tag.

Zwischen 1945 und 1951 wurden in der Strafanstalt Landsberg am Lech insgesamt 288 bis 289 Todesurteile an verurteilten“ NS-Kriegsverbrechern“ durch die US-amerikanischen Besatzungsbehörden vollstreckt: Das war nachweislich das Ergebnis erpresster Geständnisse. Das Gefängnis stand unter US-amerikanischer Kontrolle und diente der Inhaftierung sowie Bestrafung von Verurteilten aus den Dachauer Prozessen und Nürnberger Folgeprozessen. Es ist grauenvoll.., Die letzten Hinrichtungen fanden am 7. Juni 1951 statt, kurz nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 die Todesstrafe abgeschafft hatte (die US-Militärjustiz übte ihre Vollzugsgewalt in Landsberg jedoch übergangsweise noch aus).

Zu empfehlen seien an dieser Stelle die Schriften des Heinrich Pflanz „Die Hingerichteten von Landsberg und der Spöttinger Friedhof.

Entstanden ist ein erschütterndes Werk, das die Lebensschicksale der Hingerichteten, ihre tatsächlichen oder oft auch nur von den Anklägern behaupteten Verbrechen knapp und eindringlich schildert. Von besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung sind die von vielen Verurteilten überlieferten letzten Worte unter dem Galgen und die dokumentierten Abschiedsbriefe, die auf ergreifende Weise bezeugen, wie der Einzelne in den Sog eines katastrophalen Weltgeschehens geraten kann.“

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Wie es zu den Geständnissen kam, lest ihr in den Beiträgen im Kommentar. Dort sind auch die entsprechenden Quellen und Literaturverzeichnisse hinterlegt.

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Zu den in Nürnberg praktizierten offenkundigen Rechtsverstößen gehörte vor allem die Nichtbeachtung folgender allgemein anerkannter Grundprinzipien:

1. >Nullapoena sine lege< (Keine Strafe ohne Gesetz): Niemand darf wegen einer Handlung bestraft werden, die zur Zeit der Tat nicht strafbar war. Die Nürnberger Anklagepunkte I: Verschwörung gegen den Frieden, II: Verbrechen gegen den Frieden, und IV: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, galten bis dahin gar nicht als strafbedrohte Handlungen.

2. Gewaltenteilung bzw. Unabhängigkeit der Richter. Geradezu grotesk war die Tatsache, dass die Verfasser des Nürnberger Gerichtsstatuts, die Ankläger und die Richter alle nur einer Partei, der der vier Sieger, angehörten und erkennbar ihrem Hass auf die Besiegten freien Lauf ließen, statt dem Recht zu dienen. Es war kein neutrales internationales Gericht.

3. Gleichheit vor dem Gesetz. In Nürnberg durften nur solche Personen angeklagt werden, die »im Interesse der europäischen Achsenmächte«, also Deutschlands und seiner Verbündeten, gehandelt hatten, jedoch keine, die im Namen der Alliierten Verbrechen begangen hatten.

4. Möglichkeit der Berufung, In Nürnberg war keine Berufung oder Revision zugelassen. Die Strafen wurden sofort nach den Urteilssprüchen vollstreckt, auch die Todesstrafen.

5. Strafgesetze müssen allgemein gelten. Das Nürnberger >Recht< war ein reines Ausnahmerecht, das niemals vorher und niemals nachher angewendet wurde, obwohl auch dann ähnliche Tatbestands merk male vorlagen. Das Nürnberger »Recht* war nur für die Aburteilung der Besiegten von 1945 geschaffen.

6. Urteile müssen >sine ira et studio< (ohne Hass und Eifer) gefällt werden. In Nürnberg urteilten die Richter in vollem Siegerhass und Siegerrausch über wehrlose Besiegte unter dem Druck der von den Siegern mittels vieler Lügen erzeugten Weltpropaganda. Es fand eindeutig Rechtsbeugung statt.

7. Die Verteidigung muss sich für die Angeklagten ungehindert einsetzen können. In Nürnberg wurde die Verteidigung massiv behindert, eingeschüchtert, teilweise sogar bedroht, in Einzelfällen wurden Verteidiger verhaftet und für einige Zeit festgesetzt. Ihre Arbeitsbedingungen waren unzumutbar. Ihnen wurden fast alle technischen Mittel vorenthalten.

8. Entlastendes, entschuldigendes und die Tat verständlich machendes Material muss vorgelegt werden können und gewertet werden. In Nürnberg wurde umfangreiches entlastendes Material nicht zugelassen sowie den Verteidigern vorenthalten. Insbesondere durfte das Versailler Diktat als Ursache der politischen Entwicklungen zum Dritten Reich hin nicht von der Verteidigung genannt werden.

9. >Tu quoquer. Eine Seite wird entlastet, wenn sie der anderen dieselbe Tat nachweisen kann. In Nürnberg durften von der Verteidigung Kriegsverbrechen der Sieger nicht erwähnt werden.

10. Fairer Prozess mit Wertung von Beweisen. In Nürnberg war der Gerichtshof nicht an allgemeine Beweisregeln gebunden, sondern sollte ein schnelles und nichtformelles Verfahren anwenden, sollte keine Beweise für allgemein anerkannte Tatsachen erheben, sondern sie »von Amts wegen zur Kenntnis nehmen«. Aussagen alliierter Greuelpropaganda wurden – weil angeblich allgemein bekannt und damit »offenkundig* – als Tatsachen unterstellt, die nicht bewiesen zu werden brauchten. Damit begann der Missbrauch des Prinzips der Offenkundigkeit.

11. Ausreichende Verteidigung. In Nürnberg war für jeden Angeklagten – mit wenigen Ausnahmen -nur ein Verteidiger – trotz der Schwierigkeit und des Umfangs der Materie –zugelassen.

12. Möglichkeit der Ablehnung des Gerichts oder einzelner Richter wegen Befangenheit. Nach dem Statut für Nürnberg konnte keine solche Ablehnung erfolgen. Auch offensichtlich von Hass getriebene und Rechtsbeugung übende Richter durften urteilen und haben geurteilt.

13. Recht nach den betreffenden Regeln des Landes. In Nürnberg wurden die den europäischen Juristen ungewohnten Regeln der anglo-amerikanischen Prozeßführung dem Verfahren zugrunde gelegt.

14. Persönliche Schuld statt Kollektivschuld. Obwohl es auch im Völkerrecht nur eine Schuld des einzelnen für von ihm begangene Taten gibt, wurden ganze Organisationen (z. B. die SS, der SD, die Gestapo) als verbrecherische Institutionen verurteilt und eingestuft. Es wurde sogar Sippenhaft angewandt, so im Fall X (KRUPP-Prozess), in dem statt des verhandlungsunfähigen Vaters Gustav KRUPP VON BOHLEN UND HALBACH dessen Sohn Alfred angeklagt, verurteilt und für drei Jahre inhaftiert wurde.

15. Freie Zeugenaussage. In Nürnberg wurden Zeugen massiv beeinflusst, mit der Auslieferung an die Sowjets – was sicheren Tod bedeutete – für den Fall nicht genehmer Aussagen bedroht (so Zeuge Dr. GAUS) und zu nachweisbar falschen Erklärungen veranlasst.

Quelle: Undine

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