filing tax return

Rückzahlung aller Grundsteuern, auch für Mieter interessant
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Dieser Anspruch entsteht aus der Rechtssprechung!
Grundsteuer muss ab dem Jahr 2002 bis heute zurück gezahlt werden!

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) festgestellt hat, sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil für verfassungswidrig erklärt.

Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen und bis zu diesem Zeitpunkt die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden dürfen, doch besitzt das BVerfG nicht die Rechte, einen verfassungswidrigen Zustand zu billigen. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist. Das Bundesverfassungsgericht kann lediglich feststellen, ob ein Zustand verfassungskonform oder verfassungswidrig ist, nicht mehr und nicht weniger und nach Art. 31 Bundesverfassungsgerichts-gesetz haben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.

Betrachtet man die Entscheidung des BVerfG im Konsens mit seinen Grundsatzentscheidungen so bedeutet das, daß das Ausmaß dieser Entscheidungen sehr viel bedeutender ist als es zunächst den Anschein hat. Dies wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:

a) “Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.”…. (BVerfGE 55, 100)

b) “Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.” BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

c) “Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage.”
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)

Fazit:

Gemäß der Entscheidung des BVerfG ist das Bemessungsgesetz spätestens seit 2002 verfassungswidrig. Folgt man des Rechtssätzen des BVerfG, so tritt die Nichtigkeit bereits mit dem Jahr 1964, dem Jahr der Verkündung ein.

Das Gesetz verwendet in Deutschland die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist. Der Begriff Nichtigkeit umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keine Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist. Beiden gemeinsam sind zugrunde liegende Mängel, deren Schwere über die Heilbarkeit entscheidet. Den Begriff der Nichtigkeit verwendet der Gesetzgeber dafür, daß das Rechtsgeschäft so anzusehen sei, als ob es gar nicht vorgenommen worden wäre. Soll Nichtigkeit eintreten, verwendet das Gesetz in der Regel den Terminus „nichtig“, jedoch werden zur Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen auch die Termini „unwirksam“ und „kann nicht“ gebraucht.

Folglich ist die Gemeinde und Stadt rechtlich verpflichtet, alle erhobenen Grundsteuerzahlungen nebst Zinsen und Zinseszinsen ab dem Jahr 2002 zurück zu zahlen.

Vorgehen

  1. Ein freundliches Schreiben mit der Bitte um Rückzahlung nebst Zinsen und Zinseszinsen an den Bürgermeister der Gemeinde / Stadt als Hauptverantwortlichen
  2. Eine Rechnung über die Grundsteuerbeträge nebst Zinsen an den Bürgermeister, als Organ der Gemeinde / Stadt
  3. Erinnerung 1
  4. Mahnung 2 – Verzugsmeldung
  5. Mahnanwalt übergeben – erledigt

Vorgehen nach kommerzrechtlichen Gesichtspunkten:

  1. Ein freundliches Schreiben mit der Bitte um Rückzahlung nebst Zinsen und Zinseszinsen an den Bürgermeister der Gemeinde / Stadt als Hauptverantwortlichen
  2. Eine Rechnung über die Grundsteuerbeträge nebst Zinsen an den Bürgermeister, als Organ der Gemeinde / Stadt
  3. Erinnerung 1
  4. Mahnung 2 – Verzugsmeldung
  5. Ggf. Verpflichtungserklärung (Affidavit) – dies ersetzt im Kommerz eine Gerichtsverhandlung
  6. Insolvenzantrag beim Gericht stellen, so die Gemeinde / Stadt als Schuldner nicht willens und in der Lage ist, das zu Unrecht vereinnahmte Geld zurück zu zahlen.

Leitsätze zitiert aus dem Urteil
Link zum Urteil verfassungswidrige Grundsteuerlast (geltend: Bundesweit!): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.html zum Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018

  • 1 BvL 11/14 –
  • 1 BvL 12/14 –
  • 1 BvL 1/15 –
  • 1 BvR 639/11 –
  • 1 BvR 889/12 –
    1. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.
    2. Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung. Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht.
    3. Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen, die jedenfalls seit dem Jahr 2002 weder durch den vermiedenen Aufwand neuer Hauptfeststellungen noch durch geringe Höhe der individuellen Steuerlast noch durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind.

Für die Mieter ist es dahingehend interessant: Grundsteuer wird auf die Miete umgelegt. Also kann man seinen Vermieter freundlich anschreiben und ihn bitten, diese Rückforderung in Gang zu setzen und die ei-gene Miete um den entsprechenden Betrag zu kürzen.

Quelle: M.L.

In dem Bewusstsein des :Einen. geht man da allerdins etwas anders vor, dennoch besteht der Anspruch im System.

Update:

Nach der Veröffentlichung zeigt sich, das noch viele in der Sklavenposition verharren. Also: es existiert IM System ein Rückzahlungsanspruch, den man geltend machen kann.

Was man natürlich verstehen solltre: als WAS schreibt man die Gegenseite an? Als unbekannte, versicherte Person ganz sicher nicht.

Es kommt natürlich dann auch die Frage nach dem “Erfolg” auf… der erste Erfolg wäre ja wohl, zukünftig KEINE Grundsteuer mehr zu entrichten und Müllgebühren und Strassenreinigungen et verrechnen zu lassen.

In einem völkerrechtlichen Staat sind Steuern ja ok… man legt zusammen für gemeinschaftliche Dinge. Sehr lange aber schon sind alle Gemeinden kommerzuielle Firmen, welche über den Trick mit dem Schuldgeld alle Werte abzieht. Welche Firma hat ein Anrecht auf Steuern? Zumal: wohin wandern die Gelder eigentlich?

Wer jetzt ein Gewissen hat, der kann aus Gewissen-Gründen verweigern, Steuern zu zahlen. Das Buch dazu kann hier herunter geladen werden.

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